Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse muss der jeweilige Arbeitgeber die Versorgungsleistungen erbringen. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher vom Arbeitgeber beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz abzusichern. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse unterliegen Höchstbeträgen. Sie können bei den Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da der Verwaltungsaufwand und die Durchführung dieser betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse verlagert werden, müssen die Versorgungszusagen nicht bilanziert werden.
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