Die bisher gebräuchlichste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Pensionszusage.
Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen das Unternehmen als Träger der Altersversorgung
eingeräumt werden. Die Versorgung kann auch auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. leitende Angestellte) beschränkt werden.
Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch Kapitalleistungen vorsehen.
Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung der Versorgungsleistungen, die in der Regel während der Anwartschaftszeit über
Pensionsrückstellungen erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen.
Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet
werden oder in Fonds angelegt werden.
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Pensionszusage sind vom Unternehmen beim Pensions-Sicherungs-Verein aG
für den Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber besteht generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen
müssen bei Erteilung einer Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden.
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und Versorgungszahlungen sind Aufwendungen und Rückstellungsauflösungen Erträge.
Die Finanzierungsaufwendungen beim Arbeitnehmer im Fall einer Gehaltsumwandlung werden nicht besteuert. Erst in der Leistungsphase unterliegen die
Rentenzahlungen unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung).
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