Die bisher gebräuchlichste Form der betrieblichen Altersversorgung ist die
Pensionszusage.
Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen das Unternehmen
als Träger der Altersversorgung eingeräumt werden. Die Versorgung kann auch auf bestimmte
Arbeitnehmergruppen (z.B. leitende Angestellte) beschränkt werden.
Die Pensionszusage muss nicht auf Rentenzahlungen aufbauen, sie kann auch Kapitalleistungen
vorsehen.
Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung der Versorgungsleistungen, die in der Regel während der
Anwartschaftszeit über Pensionsrückstellungen erfolgt. Bei der Anlage von Deckungsmitteln
gibt
es keine Beschränkungen. Die Mittel können also im Betrieb investiert werden, zum Abschluss
einer
Rückdeckungsversicherung zur Leistungserfüllung verwendet werden oder in Fonds angelegt
werden.
Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten aus der Pensionszusage sind vom
Unternehmen
beim Pensions-Sicherungs-Verein aG für den Fall der Insolvenz zu sichern. Für den Arbeitgeber
besteht
generell eine Passivierungspflicht, d.h. Pensionsrückstellungen müssen bei Erteilung einer
Versorgungszusage (frühestens ab dem vollendeten 30. Lebensjahr des Mitarbeiters) gebildet werden.
Zuführungen zu Pensionsrückstellungen und Versorgungszahlungen sind Aufwendungen und
Rückstellungsauflösungen Erträge. Die Finanzierungsaufwendungen beim Arbeitnehmer
im Fall einer Gehaltsumwandlung werden nicht besteuert. Erst in der Leistungsphase unterliegen die
Rentenzahlungen unter Beachtung des Versorgungsfreibetrages der vollen Lohnbesteuerung
(nachgelagerte Besteuerung).
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