Durch die Rentenreform wird ab 01.01.2002 der
Pensionsfonds als fünfter Durchführungsweg
eingeführt. Er ist ein rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber
oder branchenübergreifend gegründet werden kann. Er zahlt lebenslange Altersrenten in Höhe der
vom Arbeitgeber erbrachten Versorgungszusagen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Er kann in der Rechtsform einer
Aktiengesellschaft oder eines Pensionsfondsvereins betrieben werden. Er unterliegt der Aufsicht
des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Finanziert wird der
Pensionsfonds durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben
abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen.
Im Vergleich zu den bestehenden Durchführungswegen der
betrieblichen
Altersversorgung ähnelt der Pensionsfonds am ehesten der Pensionskasse.
Daher wird er bis auf wenige Ausnahmen der
Pensionskasse gleichgestellt.
Somit gelten meist die gleichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Regelungen wie für Pensionskassen.
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