Das Gesetz äußert sich hier eindeutig - derjenige, der einem anderen aus
Unachtsamkeit einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens
verpflichtet - in unbegrenzter Höhe und das mit seinem gesamten Vermögen.
Diese strengen gesetzlichen Haftungsbestimmungen können eine
Schadenersatzverpflichtung in Millionenhöhe und damit den finanziellen Ruin
bedeuten. Eine Absicherung gegen dieses Risiko im Rahmen einer
privaten Haftpflichtversicherung
ist problemlos und kostengünstig möglich.
Diese einfache Chance der Versorgung mit Versicherungsschutz ist auch den
Gerichten bekannt und sie machen davon Gebrauch, in dem sie den Schädigenden
das Fehlen einer
Privathaftpflichtversicherung nicht entschuldigen. Etwa im Falle
eines durch den Geschädigten angestrebten Prozess auf Schadensersatz wird
darauf keine Rücksicht genommen. Eine Verschonung oder Haftungsbegrenzung ist
nicht zu erwarten.
Dennoch sollte an dieser Stelle auch etwas dazu gesagt werden, was eine
Haftpflichtversicherung nicht leistet. Denn in jeder Police gibt es sogenannte
Ausschlüsse. Dazu gehören unter anderem Schäden, die jemand vorsätzlich
herbeigeführt hat, Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gegenständen
so wie selbst erlittene Schäden. Hierzu kommen Schäden von Angehörigen,
die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben sowie
Schäden, die bei Freundschaftsdiensten entstanden sind. Ausgenommen sind
natürlich auch Schäden, die durch den Gebrauch von Kraft-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen verursacht werden.
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